A1: Stimmrechtsaussetzung
Antragstext
Das Wohnheimparlament möge beschließen, dass:
- als neuer § 4 in der GO eingefügt werde:
 
§ 4 Stimmrechtsaussetzung (1) Kommt ein Mitglied des Wohnheimparlament, seinen 
Pflichten aus § 13 II oder § 15 III dieser GO nicht nach, so wird sein 
Stimmrecht zur folgenden Sitzung des Wohnheimparlamentes ausgesetzt. Bis die 
Pflicht erfüllt ist, bleibt das Stimmrecht ausgesetzt, es sei denn, die 
Erfüllung der Pflicht ist wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.
(2) Für eine konstituierende Sitzung kann das Stimmrecht nicht ausgesetzt 
werden. Ist die der Pflichtverletzung folgende Sitzung eine konstituierende, so 
verschiebt sich die Stimmrechtsaussetzung auf die folgende nicht-konstituierende 
Sitzung.
(3) Die Aussetzung des Stimmrechts kann für jede Sitzung durch Zahlung eines 
Ordnungsgeldes nach § 5 dieser GO abgewendet werden.
- §§ 13 III, 15 IV dieser GO gestrichen werde
 
- § 16 I GO (Beschlussfähigkeit) „aller anwesenden Mitglieder“ durch den 
Zusatz „stimmberechtigten“ ergänzt werde 
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