A1: Stimmrechtsaussetzung
Antragstext
Das Wohnheimparlament möge beschließen, dass:
- als neuer § 4 in der GO eingefügt werde:
§ 4 Stimmrechtsaussetzung (1) Kommt ein Mitglied des Wohnheimparlament, seinen
Pflichten aus § 13 II oder § 15 III dieser GO nicht nach, so wird sein
Stimmrecht zur folgenden Sitzung des Wohnheimparlamentes ausgesetzt. Bis die
Pflicht erfüllt ist, bleibt das Stimmrecht ausgesetzt, es sei denn, die
Erfüllung der Pflicht ist wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.
(2) Für eine konstituierende Sitzung kann das Stimmrecht nicht ausgesetzt
werden. Ist die der Pflichtverletzung folgende Sitzung eine konstituierende, so
verschiebt sich die Stimmrechtsaussetzung auf die folgende nicht-konstituierende
Sitzung.
(3) Die Aussetzung des Stimmrechts kann für jede Sitzung durch Zahlung eines
Ordnungsgeldes nach § 5 dieser GO abgewendet werden.
- §§ 13 III, 15 IV dieser GO gestrichen werde
- § 16 I GO (Beschlussfähigkeit) „aller anwesenden Mitglieder“ durch den
Zusatz „stimmberechtigten“ ergänzt werde
Kommentare